1.2.4 der Anklageschrift fand ein Drogentransport zu AE.________ statt, erfolgte die Information an die Polizei und wurden die Drogen sichergestellt und bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziff. 1.1.4 fand eine Drogensicherstellung am Domizil des Beschuldigten statt. Diese Vorwürfe konnte er im Grundsatz kaum abstreiten. Hierzu führte er in den Einvernahmen vom 19.09.2017 und vom 25.09.2017 ins Feld, dass er im Auftrag der Polizei gearbeitet habe (p. 361 f. Z. 315 ff., p. 376 f. Z. 42 ff., p. 380 ff. Z. 36 ff.).