61 gereist und habe sich mit einem Kollegen in Amsterdam getroffen. Es sei ihm zuvor nicht in den Sinn gekommen, Amsterdam zu erwähnen (p. 345 Z. 475 ff.). Der Beschuldigte machte mithin widersprüchliche Aussagen zum Tagesablauf, wobei es sich nicht nur um eine Verwechslung handelte, wie er danach bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend machte (p. 353 Z. 26 ff.). Der Beschuldigte suchte sodann immer wieder neue Ausreden. Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift fand ein Drogentransport zu AE.