Er hat nur das zugegeben, was ihm (mit objektiven Beweismitteln) nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte hat seine Aussagen den Ermittlungsergebnissen und den Vorhalten der Polizei angepasst. Bereits in der Hafteröffnung vom 07.09.2017 verstrickte er sich mit seinen Antworten auf Vorhalte, wonach er beobachtet worden sei, wie er mit D.________ am 05.09.2017 nach Basel und gemäss Aussagen von D.________ nach Holland gefahren sei, immer mehr in Widersprüche: Er habe einen Kollegen in Basel besucht, D.________ sei weiter, er wisse nicht wohin (p. 342 f. Z. 394 ff.). Auf Vorhalt, dass er um 05.49 Uhr mit D.__