_ nicht die Wahrheit sagte, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt wird. 12.3.4 Beschuldigter Betreffend die allgemeinen Aussagen des Beschuldigten zum Drogenhandel erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4050 ff. [Hervorhebung im Original]): Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren absolut unglaubhafte Aussagen gemacht. Seine Aussagen konnten anhand von Ermittlungen und Aussagen von anderen Personen widerlegt werden (vgl. hiervor). Er hat nur das zugegeben, was ihm (mit objektiven Beweismitteln) nachgewiesen werden konnte.