Nach diesen Ausführungen steht fest, dass E.________ zwar nicht überaus detaillierte Angaben machte – was angesichts dessen, dass sie damals mit dem Beschuldigten in einer Beziehung war, verständlich ist – sich aber gleichwohl nachvollziehbar, gleichbleibend und ehrlich äusserte. Sie belastete sich denn auch selbst und akzeptierte schliesslich die Verurteilung im abgekürzten Verfahren für ihre Gehilfenschaftshandlungen (edierte Akten PEN 19 266, Urteil vom 18. Dezember 2019). Es bestehen keine Hinweise, dass E.________ nicht die Wahrheit sagte, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt wird.