Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, weshalb sie dies tun müsse. In den letzten zwei Jahren habe sie für den Beschuldigten insgesamt wahscheinlich ungefähr CHF 25'000.00 in Euro gewechselt (zum Ganzen pag. 670 ff. Z. 395 ff.). In der zweiten ihr vorgehaltenen Datei gehe es um ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und «AQ.________» (pag. 674 Z. 545 ff.). Als ihr die dritte Audiodatei vorgehalten wurde, räumte E.________ erstmals – teilweise weinend – ein, dass sie sich schon gedacht habe, dass der Beschuldigte Drogengeschäfte gemacht habe (pag. 675 Z. 602 ff., insb. pag. 676 Z. 612 ff. und Z. 643).