Sie konnte keine konkreten Aussagen zum Drogenhandel des Beschuldigten machen. Soweit sie aber etwas dazu sagen konnte, passen diese Aussagen ins Gesamtbild. So führte sie aus, dass sie wisse, dass der Beschuldigte Drogengeschäfte gemacht habe (p. 676 Z. 643, p. 709 Z. 266 ff., vgl. p. 675 f. Z. 610 ff.). Sie habe mitbekommen, dass er am Telefon Geschäfte abgewickelt habe (p. 675 f. Z. 634). Sie hat sich auch selber belastet.