59 lich falsch und damit nicht zu hören. Auf die Aussagen von AE.________ wird abgestellt. 12.3.3 E.________ Bezüglich die allgemeinen Aussagen von E.________ zum Drogenhandel erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4049 f. [Hervorhebung im Original]): E.________ war zu den Tatzeitpunkten die Lebenspartnerin des Beschuldigten (p. 665 Z. 214 f., p. 704 Z. 102 ff.). Sie konnte keine konkreten Aussagen zum Drogenhandel des Beschuldigten machen.