In Würdigung dieser Ausführungen steht fest, dass sich – zumindest ab dem 4. Oktober 2017 – auch AE.________ detailliert, widerspruchsfrei, verständlich, ehrlich und damit glaubhaft zum Drogenhandel des Beschuldigten äusserte. Er schilderte originelle Details, belastete sich in erheblichem Masse selbst und akzeptierte entsprechend auch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (und gegen das Ausländergesetz [edierte Akten PEN 18 303, Urteil vom 17. August 2018]). Die Behauptung der Verteidigung, AE.________ habe erst nach Bekanntgabe des verräterischen Verhaltens des Be-