Der Beschuldigte habe seine Nummer aber oft gewechselt. Wenn er ihn nicht erreicht habe, dann habe er seine Frau angerufen (pag. 1329 Z. 505 f.). Er und der Beschuldigte seien Freunde gewesen. Er könne nicht verstehen, weshalb der Beschuldigte ihn verraten habe. Der Beschuldigte habe seine «Klienten» gehabt und er seine (zum Ganzen pag. 1330 Z. 518 ff.). In Würdigung dieser Ausführungen steht fest, dass sich – zumindest ab dem 4. Oktober 2017 – auch AE.________ detailliert, widerspruchsfrei, verständlich, ehrlich und damit glaubhaft zum Drogenhandel des Beschuldigten äusserte.