1326 Z. 345 ff.). Der Beschuldigte habe jeweils die Qualität des Kokains überprüft – mit Ammoniak oder indem er es selber probiert habe – und habe ihn in der Regel beauftragt, für ihn auch einen Flug zu buchen (pag. 1327 Z. 366 f.). Manchmal sei der Beschuldigte aber auch noch geblieben und habe Geschäfte mit einem Freund gemacht (pag. 1327 Z. 370 ff.). Einmal habe er nicht nach Holland mitgehen können, da habe der Beschuldigte für ihn Kokain eingekauft und dieses nach Bern verbracht (pag. 1328 Z. 433 ff.). Er habe jeweils nur eine Telefonnummer des Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte habe seine Nummer aber oft gewechselt.