Er sei in der Regel einfach mit D.________ und dem Beschuldigten nach Holland gefahren, habe seine Geschäfte abgewickelt und sei dann zurückgeflogen, dabei habe er jeweils auch das Ticket für den Beschuldigten gekauft. Den Ticketpreis habe er dann vom Transportpreis abziehen können. Weder er noch der Beschuldigte hätten für den jeweils anderen etwas gratis gemacht (zum Ganzen pag. 1326 Z. 326 ff.). Beim Kokainkauf in Holland seien jeweils er, der Beschuldigte und eine Drittperson anwesend gewesen. Er habe «das Zeug» angeschaut, bezahlt und sei weg [gegangen]. Die Kontaktperson des Beschuldigten habe den Preis genannt (pag. 1326 Z. 345 ff.).