Der Beschuldigte habe ihn zu seiner Quelle geführt (pag. 1325 Z. 255). Für den Transport der 250 Gramm Kokain habe er dem Beschuldigten EUR 600.00 bezahlt, für denjenigen der 300 Gramm Kokain habe er ihm EUR 800.00 bezahlt, für denjenigen der 400 Gramm Kokain – die der Beschuldigte alleine für ihn organisiert habe – habe er EUR 1'000.00 bezahlt und für den Transport der 750 Gramm Kokain, habe er dem Beschuldigten EUR 2'000.00 bezahlt (pag. 1325 Z. 262 f. und pag. 1329 Z. 467 ff.; ferner pag. 1328). D.________ sei der Fahrer des Beschuldigten gewesen, habe vom Ganzen aber nichts gewusst (pag. 1326 Z. 307 ff.). Er sei in der Regel einfach mit D._____