Der Beschuldigte habe ihm geantwortet, dass er den Transport übernehme. Dieser sei natürlich nicht gratis gewesen. Die Transportpreise hätten sie später in Holland besprochen. Er sei «dort» hingegangen, habe «etwas» gekauft, worauf der Beschuldigte ihm den Preis genannt und gesagt habe, dass er «das» für ihn «nehmen» werde (pag. 1323 Z. 182 ff.). Dann habe er dem Beschuldigten die Drogen übergeben. Der Beschuldigte sei dafür verantwortlich gewesen, die Drogen in die Schweiz zu transportieren und sie ihm hier wieder zu übergeben (zum Ganzen pag. 1324 Z. 206 f.). Der Be-