Z. 70 und Z. 91). Ende 2015 bzw. eher anfangs 2016 habe er dann erstmals 250 Gramm Kokain in Holland gekauft, welches der Beschuldigte ihm dann in die Schweiz gebracht habe. Der Beschuldigte habe dies zuvor bereits für seinen Freund resp. Bekannten namens «AP.________» gemacht (zum Ganzen pag. 1322 Z. 134 ff.). Der Beschuldigte und «AP.________» hätten zusammen Geschäfte gemacht und seien oft mit einem VW Golf unterwegs gewesen (pag. 1323 Z. 159 und Z. 167). Er habe den Beschuldigten damals für den Kokaintransport in die Schweiz angefragt, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte solche Transporte durchführte. Der Beschuldigte habe ihm geantwortet, dass er den Transport übernehme.