1296 Z. 286 ff.). «Jeder» (der Beschuldigte und er) habe sein «eigenes Business» und die eigenen Kunden gehabt (pag. 1299 Z. 456 und pag. 1300 Z. 480 f.). Schliesslich erwähnte er, es sei möglich, dass andere Personen im Auftrag des Beschuldigten [Drogen] in die Schweiz transportiert hätten, er wisse dies aber nicht (pag. 1300 Z. 499 ff.). In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 schilderte AE.________ im Wesentlichen, dass er den Beschuldigten vor rund eineinhalb Jahren über einen gewissen «AP.________» kennengelernt habe, als er selber noch Streckmittel verkauft habe (pag. 1321 Z. 70 und Z. 91).