1292 Z. 100 f.). Das Ganze sei jeweils so abgelaufen, dass er mit dem Beschuldigten nach Holland gegangen sei, «seine Sachen» gekauft und dem Beschuldigten weitergegeben habe, damit dieser den Transport organisieren konnte (pag. 1293 Z. 116 ff.). Er und der Beschuldigte hätten beide ihr «eigenes Business» gehabt. Als sie zu Bekannten des Beschuldigten gegangen seien, habe er die Drogen kontrolliert und den Preis ausgehandelt. Der Transport sei dann vom Beschuldigten organisiert worden und zuhause seien ihm die Drogen wieder abgegeben worden (zum Ganzen pag. 1293 Z. 133 ff. und Z. 149).