Der Beschuldigte habe einfach den Transport für ihn organisiert (vgl. hiervor). Erst auf mehrmalige Nachfrage der Polizei hin erklärte er, dass er wisse, dass der Beschuldigte Kokain in Holland eingekauft und es in die Schweiz gebracht habe (p. 2486 Z. 487 f.), relativierte das dann aber wieder (p. 2487 Z. 510 f.). Auch sagte er deutlich, dass er es nicht sicher wisse, ob der Beschuldigte auch für andere Personen Kokain transportiert habe (p. 2486 Z. 500 ff., p. 2510 Z. 234 ff.). Auf die glaubhaften Aussagen von AE.________ wird somit abgestellt.