Er habe seine Sachen gemacht und der Beschuldigte seine Sachen (p. 2485 Z. 455 f., p. 2486 Z. 464, p. 2510 Z. 228, p. 2513 Z. 374 f., p. 2516 Z. 543). Er selbst habe die Drogen gekauft, damit habe der Beschuldigte nichts zu tun (p. 2478 Z. 82 f., p. 2480 Z. 157 f.). Zudem gab er zu Protokoll, dass es das erste Mal nicht via den Beschuldigten zum Kokainkauf gekommen sei (vgl. hiervor). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte selber auch Drogen gekauft habe (p. 2479 Z. 132 f., p. 2480 Z. 158, p. 2484 Z. 401, p. 2510 Z. 231 f.). Der Beschuldigte habe einfach den Transport für ihn organisiert (vgl. hiervor).