in der Einvernahme vom 06.04.2018 die Vorwürfe gemäss Anklageschrift (p. 2522 Z. 30 ff.). Hierfür wurde er im abgekürzten Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten und einer Landesverweisung von 8 Jahren bestraft (p. 2572 ff.). Sodann ist zu bemerken, dass AE.________ den Beschuldigten nicht übermässig belastete: So äusserte er, dass sie einander kein Kokain verkauft hätten (p. 2450 Z. 285 ff.). Der Beschuldigte habe keine Rolle in seinem Kokainhandel gespielt (p. 2451 Z. 339 f., p. 2510 Z. 227 f.). Er habe seine Sachen gemacht und der Beschuldigte seine Sachen (p. 2485 Z. 455 f., p. 2486 Z. 464, p. 2510 Z. 228, p. 2513 Z. 374 f., p. 2516 Z. 543).