Das bedeutet, dass die vorherigen Aussagen zum Drogenhandel des Beschuldigten frei und nicht unter dem Eindruck des Verhaltens des Beschuldigten erfolgten, mithin keine Gründe vorlagen, um den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten. In der Einvernahme vom 21.11.2017 blieben die Aussagen von AE.________ in den wesentlichen Punkten konstant und logisch-konsistent. Er ergänzte, dass er den Beschuldigten vor ca. 1 ½ bis 2 Jahren in Bern kennengelernt habe (p. 2506 f. Z. 40 ff.) und er den Beschuldigten für den Transport gefragt habe (p. 2509 Z. 180 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, dass es das erste Mal nicht via den Beschuldigten zum Kokainkauf gekommen sei (p 2510 Z. 223 ff.).