56 berücksichtigen, dass erst nach diesen Aussagen AE.________ mitgeteilt wurde, dass die Polizei am 06.08.2017 wegen des Hinweises des Beschuldigten bei ihm zuhause interveniert habe (p. 2482 Z. 283 ff.). Er hatte also bereits gegen den Beschuldigten ausgesagt, bevor er erfuhr, dass der Beschuldigte ihn «verraten» hatte. Das bedeutet, dass die vorherigen Aussagen zum Drogenhandel des Beschuldigten frei und nicht unter dem Eindruck des Verhaltens des Beschuldigten erfolgten, mithin keine Gründe vorlagen, um den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten.