Er sei mit dem Beschuldigten nach Holland gereist, um Drogen zu kaufen (p. 2477 Z. 44 f.). Er habe selbst die Drogen bei Bekannten des Beschuldigten gekauft (p. 2477 Z. 52). Er bestätigte die zuvor genannten Mengen an erworbenem Kokain (p. 2478 Z. 72 ff., p. 2484 Z. 379 ff.) und nannte die Daten (p. 2478 Z. 95 ff.). Er habe dem Beschuldigten das erworbene Kokain gegeben, weil dieser den Transport für das Kokain in die Schweiz organisiert habe (p. 2479 Z. 116 ff., p. 2480 Z. 161, p. 2484 Z. 402).