Sie sind entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4455 f.) äusserst glaubhaft – insbesondere auch was die Rollenverteilung angeht (siehe E. 12.4 unten) – weshalb darauf abgestellt wird. 12.3.2 AE.________ Betreffend die allgemeinen Aussagen von AE.________ zum Drogenhandel erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4047 ff. [Hervorhebung im Original]): AE.________ wurde am 06.08.2017 von der Polizei angehalten, nachdem diese den entsprechenden Hinweis vom Beschuldigten erhalten hatte. Er wurde in seinem Strafverfahren mehrmals als Beschuldigter einvernommen.