52 genommen und sich mit Leuten getroffen, um «es» abzugeben (pag. 813 Z. 342 f.). Der Beschuldigte habe die Geschäfte abgeschlossen, die Leute gekannt, mit ihnen gesprochen und gewusst, wohin man fahren müsse (pag. 813 Z. 346 ff.). In der Schweiz habe er den Beschuldigten wohl auch für Drogenfahrten rumgefahren. Der Beschuldigte habe immer eine Tasche dabeigehabt, sei ausgestiegen und dann manchmal mit Geld zurückgekommen (pag. 814 Z. 374 ff.).