Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Ausführungen vollumfänglich an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass D.________ seine belastenden Aussagen, die er insbesondere in den Einvernahmen vom 27. September 2017 und vom 12. Oktober 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfanden – machte, in den parteiöffentlichen Einvernahmen vom 16. Oktober 2017, vom 28. November 2017 und vom 19. August 2019 sowie in der Einvernahme vom 31. Oktober 2017, die in Anwesenheit der Verteidigung des Beschul-