1.2 der Anklageschrift werden seine Aussagen grundsätzlich ebenfalls als stimmig beurteilt. Gleichzeitig sind diese Aussagen aber auch sehr vage und beruhen auf Mutmassungen (p. 812 f. Z. 272 ff., p. 825 Z. 281 ff., p. 875 f. Z. 150 ff., p. 926 f. Z. 40 ff., p. 952 Z. 989 ff.). Es spricht zwar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, dass er selber von Schätzungen und Mutmassungen gesprochen hat. Für das Gericht sind diese Angaben aber im Ergebnis doch zu vage, weshalb in dubio nicht darauf abgestellt werden kann.