Zudem decken sich die Aussagen von ihm auch mit den Aussagen der übrigen Beteiligten (vgl. hiernach). Überdies ist absolut nachvollziehbar, dass D.________ die Transporte zeitlich nicht immer ganz genau einordnen konnte, war doch eine gewisse Zeit vergangen und führte er kein Tagebuch. Auf die glaubhaften Aussagen von D.________ wird somit abgestellt, soweit sie konkrete einzelne Transporte betreffen. Bezüglich den weiteren Transporten über 2 Kilogramm gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift werden seine Aussagen grundsätzlich ebenfalls als stimmig beurteilt.