Diese Aussagen bestätigte er in der Schlusseinvernahme (p. 897 f. Z. 504 ff.). Wegen der Grösse der Pakete habe er gewusst, dass es 2 Kilogramm gewesen seien. Man habe es jeweils halbiert und es seien 4 Hälften gewesen (p. 898 Z. 518 f., p. 899 Z. 572 f.). Er habe es immer verpackt gesehen bzw. erhalten (p. 902 Z. 669). Die sichergestellten Drogen bestätigen die Annahmen von D.________. Teilweise bestätigte auch der Beschuldigte selbst die Mengen. Darauf ist abzustellen. Die Aussagen von D._____