Diese Untersuchungsmassnahmen ergeben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf deren Ergebnisse kann vorab integral verwiesen werden, bei Bedarf wird bei den einzelnen Sachverhalten darauf zurückgekommen. 12.3 Allgemeine Aussagen zum Drogenhandel 12.3.1 D.________ Betreffend die allgemeinen Aussagen von D.________ erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4045 ff. [Hervorhebung im Original]): D.________ wurde am 07.09.2017 gemeinsam mit dem Beschuldigten in Burgdorf angehalten und festgenommen.