4064), und die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (siehe E. 5 oben), sind die in Ziffer 1.2 umschriebenen Anschuldigungen vorliegend nicht mehr von Bedeutung, soweit sie über die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.2.1-1.2.7 hinausgehen. Bevor nachfolgend im Einzelnen auf die angefochtenen Sachverhalte eingegangen wird (E. 12.5-12.15 unten) und daraufhin die Gesamtmenge (E. 12.16 unten) sowie der Umstatz und Gewinn (E. 12.17 unten) festgestellt werden, werden in einem ersten Schritt die wesentlichsten Beweismittel festgehalten (E. 12.2 unten), anschlies-