pag. 4064), und die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (siehe E. 5 oben), sind die in Ziffer 1.2 umschriebenen Anschuldigungen vorliegend nicht mehr von Bedeutung, soweit sie über die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.2.1-1.2.7 hinausgehen.