Die Vorwürfe gemäss Ziffer 1.2 gehen jedoch darüber hinaus, weshalb die Sachverhalte gemäss Ziffer 1.2 einerseits und diejenigen gemäss den Ziffern 1.2.1-1.2.7 andererseits grundsätzlich gesondert gewürdigt werden müssten. Weil die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung indes zum Schluss kam, die Vorwürfe, die über die einzelnen bekannten – in den Ziffern 1.2.1-1.2.7 umschriebenen – Vorgänge hinausgehen würden, liessen sich nicht rechtsgenügend erstellen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.