In Ziffer 1.2 werden dem Beschuldigten weitere, allgemeine Tathandlungen vorgeworfen (pag. 3506 f.). Die Ziffern 1.2.1-1.2.7 stellen einzelne, gemäss der Anklageschrift bekannte Sachverhalte dar, die in der Ziffer 1.2 inbegriffen sind (pag. 3507 ff.). Die Vorwürfe gemäss Ziffer 1.2 gehen jedoch darüber hinaus, weshalb die Sachverhalte gemäss Ziffer 1.2 einerseits und diejenigen gemäss den Ziffern 1.2.1-1.2.7 andererseits grundsätzlich gesondert gewürdigt werden müssten.