Die Ziffern 1.1 bzw. 1.1.1-1.1.4 betreffen – wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, die er zusammen mit D.________ begangen haben soll. In Ziffer 1.1 werden im Sinne eines Übertitels die einzelnen konkreten Sachverhalte gemäss den Ziffern 1.1.1-1.1.4 zusammengefasst. Die konkreten Anklagesachverhalte – die nachfolgend je separat gewürdigt werden – ergeben sich jedoch «erst» aus den Unterziffern 1.1.1-1.1.4 (pag. 3504 ff.). In Ziffer 1.2 werden dem Beschuldigten weitere, allgemeine Tathandlungen vorgeworfen (pag.