Weil die Verteidigung kaum materielle Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbrachte, rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer, nachfolgend grossmehrheitlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Somit kann zunächst integral auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4032 ff.).