11. Allgemeine Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass die umfangreichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer differenziert, stringent, ausführlich und in den Schlussfolgerungen weitgehend korrekt sind. Weil die Verteidigung kaum materielle Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbrachte, rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer, nachfolgend grossmehrheitlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.