an, meine Liebste, […]. Ich liebe dich mein Herz. […]». In Brief 2 äusserte er sich ferner gleichermassen (pag. 3149): «Hallo meine Liebste, wie geht es dir mein Leben. Ich liebe dich für immer meine Liebste. […] Hör mal meine Liebste, […]. Bei Gott meine Liebste, […]. Ich liebe dich von ganzem Herzen, lass mich nicht hängen. Ich liebe dich. Schreib mir bitte.». Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Rüge der Verteidigung, der Beschuldigte und E.________ hätten in keiner faktischen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, unbegründet ist.