Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass E.________ bereits während der Hafteröffnung erklärte, sie sei mit dem Beschuldigten in einer Partnerschaft und wisse, dass er illegale Sachen getan habe. Als seine Partnerin sei sie dabei gewesen und obwohl sie mit einigen Sachen nicht einverstanden gewesen sei, habe sie es mitbekommen (pag. 663 Z. 131 f. und pag. 676 Z. 615 ff.). E.________’s Tochter AG.________ gab gegenüber der Polizei am 7. September 2017 zudem glaubhaft zu Protokoll, sie fühle sich genervt, weil sie «für A.________» (den Beschuldigten) «hier» sein müsse, sie habe gar nichts mit ihm zu tun, er wohne zwar bei ihnen, aber sie wisse nichts von seinen Sachen betref-