Weiter war E.________ bereits in die ersten vorliegenden Tathandlungen ab 01.09.2015 mit dem Beschuldigten involviert (vgl. Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Das Gericht geht folglich davon aus, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift festgehalten – mit E.________ seit 2013 zusammen war, ab 2014 bzw. 2015 in der Wohnung an der W.________ (Strasse) in 3400 Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt mit ihr führte und sie sich erst AM.________ vor ihrer Schlusseinvernahme vom 14.10.2019 von ihm trennte.