Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass E.________ seine Freundin sei und dass er sich bei ihr aufhalte und dort übernachte, wenn er in der Schweiz sei (p. 28 f. Z. 83 ff.). Seit 2014 hätten sie definitiv zusammen gelebt (p. 576 Z. 82). Weiter führte er aus, dass sein Lebensmittelpunkt in den letzten drei Jahren in Spanien gewesen sei (p. 28 Z. 75). Bei dieser Aussage handelt es sich nach Ansicht des Gerichts jedoch um eine Schutzbehauptung; so konnte er sich nicht einmal an seine Adresse in Spanien erinnern (p. 28 Z. 71 f.). Zudem ergab sich vorliegend auch aus den Ermittlungen, dass der Beschuldigte während den Deliktszeiträumen am Domizil von E.________ wohnte. Weiter war E._______