_ erklärte, dass der Beschuldigte und sie seit 2013 zusammen gewesen seien (p. 665 Z. 214 f.) und der Beschuldigte seit 2014/2015 bei ihr gewohnt habe (p. 704 Z. 102 ff.). Sie habe das Meiste bezahlt, aber er habe auch mal CHF 100.00-200.00, insgesamt CHF 700.00, bezahlt (p. 708 Z. 240 ff.). Am 14.10.2019 führte sie aus, dass sie nicht mehr zusammen seien. Es sei nicht sehr lange her (p. 705 Z. 114 ff.). Die Aussagen von E.________ werden als glaubhaft erachtet. Es bestehen keinerlei Gründe für Falschaussagen. Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass E.________ seine Freundin sei und dass er sich bei ihr aufhalte und dort übernachte, wenn er in der Schweiz sei (p. 28 f. Z. 83 ff.).