in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten und es zur Verfolgung des Vorwurfs gemäss Ziffer 5.2 der Anklageschrift somit keines Strafantrags bedarf. Es kann diesbezüglich erneut vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vorbehaltlos anschliesst (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4094): E.________ erklärte, dass der Beschuldigte und sie seit 2013 zusammen gewesen seien (p. 665 Z. 214 f.) und der Beschuldigte seit 2014/2015 bei ihr gewohnt habe (p. 704 Z. 102 ff.).