Gesamthaft könne demnach nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft der beiden gesprochen und entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft mithin nicht von einem Offizialdelikt ausgegangen werden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ sei mangels Strafantrags somit einzustellen (zum Ganzen vgl. pag. 4440 f.). Die Kammer hat angesichts der Gesamtumstände keine Zweifel, dass der Beschuldigte und E.________ in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten und es zur Verfolgung des Vorwurfs gemäss Ziffer 5.2 der Anklageschrift somit keines Strafantrags bedarf.