45 beispielsweise schlicht ignoriert habe. Weiter legten die Gesamtumstände nahe, dass der Beschuldigte und E.________ in keinem Konkubinat gelebt hätten. Die beiden hätten zwar eine Liebesbeziehung geführt, jedoch sei der Beschuldigte immer wieder Nächte lang fort gewesen und habe E.________ wie erwähnt nie finanziell unterstützt. Gesamthaft könne demnach nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft der beiden gesprochen und entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft mithin nicht von einem Offizialdelikt ausgegangen werden.