10. Verfahrenseinstellung mangels Strafantrag Wie bereits in erster Instanz beantragte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ (Vorwurf gemäss Ziff. 5 bzw. Ziff. 5.2 AKS) sei einzustellen, weil es an einem entsprechenden Strafantrag von E.________ mangle (pag. 4440). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte und E.________ hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft nicht in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Aussagen von E._