Entscheidend ist allerdings, dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei – wie hiervor dargetan – erwiesenermassen stets (erstmals am 20. Juni 2017) vom Beschuldigten ausging (vgl. pag. 1017 f.), weshalb der Einwand, die Kantonspolizei habe gleichzeitig gegen den Beschuldigten ermittelt wie sie diesen als Informant missbraucht habe, nicht überzeugt. Schliesslich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der befragten Polizisten anzunehmen, dass diese nicht wussten, dass der Beschuldigte und AE.________ gemeinsam nach Holland reisten. Polizist X.________ gab auf Ergänzungsfrage von Fürsprecher F.