In Würdigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass Polizist X.________ anlässlich des ersten Kontakts mit dem Beschuldigten Ende März 2017 (Personenkontrolle) tatsächlich nicht wusste, dass gegen diesen allenfalls bereits wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt wurde. Ab der Installation der geheimen Überwachung des AJ.________'s (Kiosk) Ende April 2017 resp. spätestens ab dem 3. Mai 2017, als das Bildmaterial dieser Überwachung der Polizei vorlag (vgl. pag. 4373.), worauf Polizist X.___