44 aufsuchte, identifiziert werden (zum Ganzen pag. 275). Weiter konnte Polizist X.________ den Beschuldigten gemäss Sammelrapport daraufhin auf den Videoaufnahmen aus der Überwachung des AJ.________'s (Kiosk) identifizieren (pag. 275). In Würdigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass Polizist X.________ anlässlich des ersten Kontakts mit dem Beschuldigten Ende März 2017 (Personenkontrolle) tatsächlich nicht wusste, dass gegen diesen allenfalls bereits wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt wurde.