1031 Z. 52 f.). Anlässlich dieser Kontrolle gab der Beschuldigte gemäss dem erwähnten Sammelrapport gegenüber Polizist X.________ an, dass er Informationen über Dominikaner habe, die im Drogenhandel tätig seien. Folgedessen wurden ihm laut dem Sammelrapport – «wie in solchen Fällen üblich» – die Kontaktdaten von Polizist X.________ angegeben, damit der Beschuldigte sich bei Bedarf/Interesse bei diesem melden könne bzw. konnte. Der Beschuldigte selber gab der Polizei gemäss dem Sammelrapport hingegen keine Telefonnummer bekannt (zum Ganzen pag. 275). Als im Rahmen von Ermittlungen wegen Betäubungsmitteldelikten AF.